Die landwirtschaftliche Unfallversicherung

Versicherungsträger
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrgenommen. Diese sind auf genossenschaftlicher Grundlage aufgebaute Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Bundesrepublik gibt es 8 regional gegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie die das gesamte Bundesgebiet umfassende Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
Mitgliedschaft
Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist gesetzlich jeder Unternehmer, der ein versichertes Unternehmen unterhält.
Mit der Mitgliedschaft sind Beitragsleistungen an die LBGen verbunden, die nach dem Umlageverfahren erhoben werden. Hierdurch wird die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für nicht vorsätzliche Körperschädigung gegenüber den Versicherten und deren Hinterbliebenen abgelöst.
Die Höhe der Beiträge richtet sich in erster Linie nach den Aufwendungen der LBGen für Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Heilbehandlung und die Unfallrenten.
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind zuständig für:
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten-
und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei sowie der
den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege
(landwirtschaftliche Unternehmen)
- land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen
- Jagden, Unternehmen der Park- und Gartenpflege, Friedhöfe
- Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft
- Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere
gehalten werden, z. B. Zucht- und Mastbetriebe, Geflügelhaltungen
- landwirtschaftliche Nebenunternehmen, landwirtschaftliche Haushaltungen sowie
- die berufliche Aus- und Fortbildung für eine Tätigkeit in einem der vorgenannten Unternehmen.
Zu den Verpflichtungen des Unternehmers gehört es, die Eröffnung eines Unternehmens der LBG anzuzeigen. Hierzu gehören bereits die Aufnahme vorbereitender Arbeiten für das Unternehmen sowie der Wechsel des Unternehmers oder auch Änderungen innerhalb des Unternehmens.
Die Zugehörigkeit der vorgenannten Unternehmen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist unabhängig von Art und Größe der bewirtschafteten Grundstücke; sie erfordert auch nicht, dass der Unternehmer hauptberuflich Land- oder Forstwirt ist.
Schließlich erstreckt sich die Zuständigkeit noch auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre weiteren Einrichtungen, den Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen und den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Kreis der versicherten Personen
Versichert sind im Wesentlichen:
- alle Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens
- die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen des Unternehmers
und sein Ehegatte
- alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses
Beschäftigten
- andere Personen, die, ohne in einem solchen Verhältnis zu stehen,
in Unternehmen wie ein Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur
vorübergehend, jedoch mit dem ausdrücklichen oder
mutmaßlichen Willen des Unternehmers geschieht
- die in Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft
einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer
Verbände Tätigen
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung
(z. B. Landwirtschaftsschule oder dergleichen)
- Personen, denen auf Kosten einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder medizinische Rehabilitation gewährt wird (z. B. Krankenhausbehandlung, Kur).

Der Versicherungsfall
Nach folgenden Ereignissen hat die Berufsgenossenschaft Leistungen zu gewähren:
- Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle, bei denen der erlittene körperliche Schaden seine Ursache in der versicherten Tätigkeit hat. - Wegeunfall
Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem Weg zu und vom Arbeitsort, an dem die versicherte Tätigkeit ausgeführt wird, geschehen. - Berufskrankheit (BK)
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen und von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung als BKen benannt wurden.
Die fünf häufigsten bei den LBGen angezeigten BKen

Leistungen
Die Berufsgenossenschaft gewährt Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Geldleistungen und ergänzende Leistungen.
- Heilbehandlung/medizinische Rehabilitation
Die Berufsgenossenschaft gewährt nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten dem Verletzten Heilbehandlung. Diese - sowie die anschließende medizinische Rehabilitation - verfolgt das Ziel, die durch den Versicherungsfall verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsstörung und Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu verbessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten und die Auswirkungen der Unfallfolgen zu erleichtern. - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufshilfe)
Diese haben das Ziel, den Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Wenn das nicht möglich ist, hat die Berufsgenossenschaft den Verletzten zur Aufnahme eines anderen Berufes oder einer anderen Berufstätigkeit zu befähigen und ihm zur Erlangung oder Erhaltung einer Arbeitsstelle zu verhelfen. Der andere Beruf oder die andere Erwerbstätigkeit sollen möglichst gleichwertig sein.
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Ergänzende Leistungen sind z. B. Fahrtkosten
- Verletztengeld
Während der Heilbehandlung erhält der Versicherte, solange er infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist, Verletztengeld. Evtl. gleichzeitig erzieltes Einkommen wird angerechnet. - Der Unternehmer bzw. sein Ehegatte kann statt dessen für maximal drei
Monate eine Betriebs- oder Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, sofern
während der stationären Behandlung hierfür Bedarf besteht.
- Übergangsgeld
Während der Maßnahme einer Berufshilfe (z. B. Umschulung) erhält der Versicherte Übergangsgeld, wenn er arbeitsfähig im Sinne der Krankenversicherung oder wegen der Teilnahme an der Maßnahme gehindert ist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben. - Rente an Versicherte
Voraussetzung für die Gewährung von Rente ist, dass die Folgen eines Versicherungsfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verursachen und diese nach Ablauf von 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles noch besteht. Die Verpflichtung zur Gewährung der Rente beginnt mit dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung; bis zu diesem Zeitpunkt wird in der Regel Verletztengeld gezahlt. - Leistungen bei Tod
Diese werden gewährt, wenn der Tod Folge eines Versicherungsfalles ist.

Die in 2007 aufgebrachten Geldmittel
[Druckversion]
[Startseite]
[Impressum]
[Zurück]
[Nach oben]
© 2005 Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften


