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Die landwirtschaftliche Unfallversicherung

Versicherungsträger

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrgenommen. Diese sind auf genossenschaftlicher Grundlage aufgebaute Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Bundesrepublik gibt es 8 regional gegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie die das gesamte Bundesgebiet umfassende Gartenbau-Berufsgenossenschaft.


Mitgliedschaft

Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist gesetzlich jeder Unternehmer, der ein versichertes Unternehmen unterhält.

Mit der Mitgliedschaft sind Beitragsleistungen an die LBGen verbunden, die nach dem Umlageverfahren erhoben werden. Hierdurch wird die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für nicht vorsätzliche Körperschädigung gegenüber den Versicherten und deren Hinterbliebenen abgelöst.

Die Höhe der Beiträge richtet sich in erster Linie nach den Aufwendungen der LBGen für Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Heilbehandlung und die Unfallrenten.

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind zuständig für:

Zu den Verpflichtungen des Unternehmers gehört es, die Eröffnung eines Unternehmens der LBG anzuzeigen. Hierzu gehören bereits die Aufnahme vorbereitender Arbeiten für das Unternehmen sowie der Wechsel des Unternehmers oder auch Änderungen innerhalb des Unternehmens.

Die Zugehörigkeit der vorgenannten Unternehmen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist unabhängig von Art und Größe der bewirtschafteten Grundstücke; sie erfordert auch nicht, dass der Unternehmer hauptberuflich Land- oder Forstwirt ist.

Schließlich erstreckt sich die Zuständigkeit noch auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre weiteren Einrichtungen, den Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen und den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.


Kreis der versicherten Personen

Versichert sind im Wesentlichen:


Der Versicherungsfall

Nach folgenden Ereignissen hat die Berufsgenossenschaft Leistungen zu gewähren:

 

Die fünf häufigsten bei den LBGen angezeigten BKen



Leistungen

Die Berufsgenossenschaft gewährt Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Geldleistungen und ergänzende Leistungen.

 

Die in 2007 aufgebrachten Geldmittel

 



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